Auch im Übrigen wurde im Wesentlichen an den gleichen Vorbringen festgehalten. Mangels Änderung der Verteidigungsstrategie ist nur ein geringer Aufwand für solche Kontakte angemessen. Zu vergüten ist allein der notwendige Zeitaufwand für das konkrete Strafverfahren, nicht hingegen z.B. ein Aufwand für bloss soziale Betreuung (Urteil des Bundesgerichts 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 18.4.3, nicht publ. in: BGE 143 IV 214). Mithin geht es bei der amtlichen Verteidigung nicht um eine umfassende soziale Betreuung, auch wenn diese vom Beschuldigten gewünscht und vom amtlichen Verteidiger als wünschenswert erachtet wird. Aufgrund dessen ist dieser Aufwand auf 2 Stunden zu kürzen.