sowie des Sachverständigen Dr. med. H._____ vorgesehen, so dass noch zu diesem Beweisergebnis Stellung zu nehmen gewesen wäre. Eine Würdigung dieser Aussagen kann an sich nur ad hoc erfolgen und entsprechend nicht vorbereitet werden. Wie der Vorladung vom 19. Dezember 2024 entnommen werden kann, wurde in dieser darauf hingewiesen, dass die bereits schriftlich erfolgten Eingaben dem Gericht wie auch den Parteien bekannt seien und nicht erneut vorzutragen seien, weshalb von Parteivorträgen von maximal 30 Minuten ausgegangen werde. Eine Vorbereitungszeit von mehr als 20 Stunden für ein halbstündiges Plädoyer erscheint offensichtlich unangemessen.