Für die Vorbereitung seines Plädoyers für die Berufungsverhandlung, die Ausarbeitung eines Fragenkatalogs sowie das dazugehörige Aktenstudium macht der bisherige amtliche Verteidiger einen überhöhten Aufwand von 21.40 Stunden geltend. Der bisherige amtliche Verteidiger hatte sich im Zeitpunkt des Verfassens des Plädoyers bereits im Rahmen der Berufungsantwort, der Anschlussberufungsbegründung sowie einer freigestellten Stellungnahme umfassend geäussert. An der Berufungsverhandlung war eine Befragung des Beschuldigten, der Auskunftspersonen A._____ und B._____, der Zeugen D._____, E._____, L._____ und M._____ sowie des Sachverständigen Dr. med.