Dies erweist sich als überhöht. Betreffend den Vorwurf des mehrfach versuchten Mordes hat der bisherige amtliche Verteidiger im Berufungsverfahren keine neue Strategie verfolgt, weshalb grösstenteils dieselben Argumente wie bereits vor Vorinstanz wiederholt wurden. Aufgrund dessen erachtet das Obergericht einen Aufwand von je 3 Stunden für das Verfassen der Berufungsantwort sowie der Anschlussberufungsbegründung als angemessen. Für die Vorbereitung seines Plädoyers für die Berufungsverhandlung, die Ausarbeitung eines Fragenkatalogs sowie das dazugehörige Aktenstudium macht der bisherige amtliche Verteidiger einen überhöhten Aufwand von 21.40 Stunden geltend.