Nachgang zur erstinstanzlichen Urteilseröffnung ergangenen Aufwand selbstredend nicht bei der Rechtsmittelinstanz in Rechnung stellen kann. Dass dieser Aufwand teilweise nur geschätzt werden kann, ändert nichts daran, dass er zum erstinstanzlichen Verfahren gehört. Für das Verfassen der 10-seitigen Berufungsantwort macht der bisherige amtliche Verteidiger einen Aufwand von 8.50 Stunden und für das Niederschreiben der 10- seitigen Anschlussberufungsbegründung einen solchen von 5.30 Stunden geltend. Dies erweist sich als überhöht.