Mit eingereichter Kostennote macht der bisherige amtliche Verteidiger einen Aufwand von 1 Stunde à Fr. 200.00 sowie einen solchen von 60.10 Stunden à Fr. 220.00 geltend. Dieser Aufwand erweist sich auch unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache sowie des Umstands, dass er bereits aus dem letzten Jahr des Vorverfahrens sowie dem erstinstanzlichen Verfahren, für das er mit Fr. 31'393.10 entschädigt worden ist, mit der Sache bestens vertraut war, als deutlich überhöht und ist zu kürzen.