Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 6'000.00 (inkl. Kosten des Sachverständigen Dr. med. H._____ für die Erläuterung und Ergänzung des Prognosegutachtens anlässlich der Berufungsverhandlung von Fr. 1'816.08) zu 7/8 dem Beschuldigten aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO; § 18 VKD i.V.m § 29 GebührD).