8. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten verpflichtet, dem Privatkläger B._____ eine Genugtuung von Fr. 20'000.00 und dem Privatkläger A._____ Schadenersatz von Fr. 54.00 sowie eine Genugtuung von Fr. 10'000.00, je nebst Zins zu 5 % seit 2. August 2020, zu bezahlen. Nachdem der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung diese Zivilforderungen anerkannt resp. diesbezüglich auf eine Anfechtung verzichtet hat (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 38), ist darauf nicht weiter einzugehen, zumal der Adhäsionsprozess der Verhandlungs- und der Dispositionsmaxime unterliegt (Urteil des Bundesgerichts 6B_90/2025 E. 2.2.1).