vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_355/2020 vom 19. Mai 2021 E. 5.2). Insoweit Alltagsgegenstände jederzeit und voraussetzungslos von jedermann und damit auch vom Beschuldigten erworben werden können, ist die Zwecktauglichkeit einer Einziehung offensichtlich nicht gegeben, womit von der Einziehung abzusehen gewesen wäre, zumal eine Einziehung nicht der Bestrafung dient. Nachdem die Einziehung dieser beschlagnahmten Gegenstände jedoch mit Berufung und Anschlussberufung nicht angefochten worden ist, hat es damit sein Bewenden (Art. 404 Abs. 1 StPO).