Die Einziehungsvoraussetzungen sind in Bezug auf diverse beschlagnahmten Gegenstände, betreffend welche die Vorinstanz deren Einziehung angeordnet hat, nicht erfüllt. So handelt es sich beispielsweise bei der Box der Marke Gucci, dem Löffel und dem Feuerzeug um Alltagsgegenstände, welche von jedem legal erworben werden können und auch nicht gestohlen oder – soweit ersichtlich – anderweitig unrechtmässig in den Besitz des Beschuldigten gelangt sind. Eine Sicherungseinziehung stellt einen Eingriff - 42 -