Keine Rolle spielt, dass der Beschuldigte die Einziehung beantragt hat. Die Voraussetzungen einer Einziehung sind von Amtes wegen zu prüfen und unterstehen nicht der freien Disposition der Parteien. 7.3. Zuhanden der Vorinstanz sowie der die Einziehung beantragenden Staatsanwaltschaft bleibt, wie dies bereits mehrfach geschehen ist, erneut festzuhalten, was folgt: