Die Einziehungsvoraussetzungen sind in Bezug auf die beschlagnahmten Betäubungsmittel sowie die beschlagnahmten verschreibungspflichtigen Medikamente, welche der Beschuldigte sich ohne ärztliche Verschreibung beschafft hat, erfüllt, gefährden diese doch offensichtlich die Sicherheit von Menschen. Hinsichtlich des rein pflanzlichen und ohne ärztliche Verschreibung erhältlichen Medikaments «Redormin» trifft dies jedoch nicht zu, weshalb die 14 beschlagnahmten Tabletten «Redormin» dem Beschuldigten auf Verlangen herauszugeben sind. Keine Rolle spielt, dass der Beschuldigte die Einziehung beantragt hat.