7.2. Eine Einziehung von beschlagnahmten Gegenständen, Drogen und Medikamenten setzt gemäss Art. 69 Abs. 1 StGB erstens voraus, dass die Gegenstände zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, und zweitens, dass diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. Mithin genügt ein Deliktkonnex allein für eine Einziehung noch nicht.