6.4.5. In Würdigung der gesamten Umstände ist das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls zwar knapp zu bejahen. Jedoch überwiegen die sehr hohen öffentlichen Interessen an der Landesverweisung die privaten Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz. Damit sind die Voraussetzungen für eine Landesverweisung erfüllt. Diese erweist sich unter dem Blickwinkel von Art. 66a Abs. 2 StGB und – soweit überhaupt tangiert – Art. 8 EMRK als verhältnismässig und rechtskonform. Die Landesverweisung ist somit anzuordnen.