Er wird mit vorliegendem Urteil u.a. mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Jahren bestraft. Diese Strafe liegt deutlich über der Grenze von zwei Jahren, ab welcher im Rahmen der Landesverweisung und ausländerrechtlich von einem schweren Verstoss gegen die schweizerische Rechtsordnung auszugehen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 E. 2.6). Bezüglich des künftigen Wohlverhaltens des Beschuldigten bestehen erhebliche Zweifel an seiner Legalbewährung, zumal weder von einer - 40 -