6.4.3. Zusammengefasst erscheint die Integration des Beschuldigten insbesondere in wirtschaftlicher und beruflicher Hinsicht als unterdurchschnittlich und im Übrigen als maximal durchschnittlich. Er verfügt hier über keine nahen Familienangehörigen, zumal zum von Art. 8 EMRK geschützten Familienkreis in erster Linie die Kernfamilie gehört, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 144 I 1 E. 6.1; BGE 137 I 113 E. 6.1; BGE 135 I 143 E. 1.3.2 mit Hinweisen). Eine berufliche, soziale und kulturelle Wiedereingliederung in der Heimat ist für ihn, mit den ihm zumutbaren Anstrengungen verbunden, möglich und durchaus zu bewältigen.