seine Eltern jedoch nicht mehr, wo sich dieser Onkel aufhalte, da sie keinen Kontakt mehr hätten (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 34). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass weder das Vorhandensein von Verwandten im Heimatland noch ein gutes Verhältnis zu diesen Voraussetzungen für das Aussprechen einer Landesverweisung darstellen. Ein Unterkommen bei Verwandten oder deren Unterstützung in der Anfangsphase vermögen - 39 -