Dies führt vor Augen, dass der Beschuldigte, auch wenn er die albanische Sprache nicht perfekt beherrscht, mit der kosovarischen Kultur vertraut ist. Auch scheint es ohne Weiteres möglich zu sein, dass er seine Sprachkenntnisse ausbauen könnte. Mithin erscheint eine gesellschaftliche Eingliederung im Kosovo, wenn auch mit einer gewissen Anstrengung verbunden, realisierbar. Der Beschuldigte gab während vor Vorinstanz an, einen Onkel zu haben, der im Kosovo wohnt (GA act. 251), mittlerweile wisse er resp. seine Eltern jedoch nicht mehr, wo sich dieser Onkel aufhalte, da sie keinen Kontakt mehr hätten (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 34).