6.4.2. Weiter sind die Gegebenheiten zu berücksichtigen, die den Beschuldigten im Kosovo erwarten würden. Der Beschuldigte gibt an, Albanisch zu verstehen, jedoch nur schlecht sprechen zu können (UA act. 9). Er sei bisher dreimal im Kosovo gewesen, dies u.a. für eine Hochzeit, eine Beerdigung und um sich einer Operation zu unterziehen. In diesem Zusammenhang habe er dann während mehreren Wochen dort bei Verwandten gelebt (GA act. 248 ff.; UA act. 18). Dies führt vor Augen, dass der Beschuldigte, auch wenn er die albanische Sprache nicht perfekt beherrscht, mit der kosovarischen Kultur vertraut ist.