Die persönliche und gesellschaftliche Integration des Beschuldigten erweist sich als maximal durchschnittlich. Bis zu seiner Verhaftung war er bei seinen Eltern wohnhaft (UA act. 12). Er gibt an, dass seine Freunde hier in der Schweiz seien (GA act. 248). In der Schweiz wohnen die Eltern sowie die beiden Geschwister und die Grossmutter, mehrere Onkel und eine Tante des Beschuldigten (GA act. 252). Ein besonderes Engagement in einem Verein oder einer Institution ist nicht ersichtlich. - 38 -