6.4. 6.4.1. Der heute 25-jährige Beschuldigte ist ledig und kinderlos und verfügte zuletzt über eine Aufenthaltsbewilligung B (GA act. 248; UA act. 10). Er ist in der Schweiz auf die Welt gekommen und hier aufgewachsen (MIKA- Akten S. 89; GA act. 248). Folglich hat der Beschuldigte sowohl seine Kindheit als auch seine prägenden Jugendjahre in der Schweiz verbracht. Damit ist er nach der Rechtsprechung des EGMR als «long-term immigrant» anzusehen (Urteil des Bundesgerichts 7B_730/2023 vom 25. Oktober 2024 E. 4.6.1 mit Verweis auf das Urteil des EGMR Nr. 52232/20 i.S. P.J. und R.J. gegen die Schweiz vom 17. September 2024, § 28), was es bei seinen persönlichen Interessen zu berücksichtigen