5.7. Zusammenfassend ist gestützt auf Art. 63 Abs. 1 StGB eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme anzuordnen. Damit erweist sich die Berufung der Staatsanwaltschaft in diesem Punkt als begründet. 6. 6.1. Die Vorinstanz hat gestützt auf Art. 66a Abs. 2 StGB von der Anordnung einer Landesverweisung abgesehen. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Berufung, der Beschuldigte sei gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. a und lit. o StGB für die Dauer von 15 Jahren des Landes zu verweisen und die Landesverweisung sei im Schengener Informationssystem einzutragen (Berufungserklärung S. 2).