Andererseits sei vor allem die Deliktsarbeit noch weiterzuführen, da der Beschuldigte in Bezug auf den Einsatz des Messers eine Neigung habe, die Verantwortlichkeit dafür zu verschieben. Soweit es sich dabei um proaktives Verhalten seitens des Beschuldigten gehandelt habe, sei es aus forensisch-psychiatrischer Sicht wichtig, dies im Sinne einer Tatbearbeitung zu besprechen (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 43 f.). Eine solche Deliktsarbeit ist ohne weiters auch im Rahmen einer vollzugsbegleitenden Massnahme möglich. Dies zeigt, dass die Aussicht auf eine erfolgreiche Behandlung durch den sofortigen Vollzug der ausgefällten Freiheitsstrafe nicht beeinträchtigt wird.