__ vor Obergericht festgehalten, dass zwar die im Rahmen einer stationären Massnahme möglichen Lockerungsmöglichkeiten und das entsprechende Austesten von Stresssituationen und der psychosozialen Belastungen bei einer vollzugsbegleitenden ambulanten Massnahme nicht im selben Ausmass möglich sind, ohne dabei der vollzugsbegleitenden ambulanten Massnahme die Zweckmässigkeit abzusprechen. Andererseits sei vor allem die Deliktsarbeit noch weiterzuführen, da der Beschuldigte in Bezug auf den Einsatz des Messers eine Neigung habe, die Verantwortlichkeit dafür zu verschieben.