Betäubungsmitteldelikte, aber auch schwerer Gewaltdelikte, wie dem vorliegenden, vor (OGA act. 157). Mithin ist erstellt, dass vom Beschuldigten eine Gefährlichkeit ausgeht. Hinsichtlich der Vordringlichkeit der ambulanten Behandlung hat der Sachverständige Dr. med. H._____ vor Obergericht festgehalten, dass zwar die im Rahmen einer stationären Massnahme möglichen Lockerungsmöglichkeiten und das entsprechende Austesten von Stresssituationen und der psychosozialen Belastungen bei einer vollzugsbegleitenden ambulanten Massnahme nicht im selben Ausmass möglich sind, ohne dabei der vollzugsbegleitenden ambulanten Massnahme die Zweckmässigkeit abzusprechen.