Gericht ein Ermessensspielraum zu. Es muss sich bei seinem Entscheid jedoch auf eine sachverständige Begutachtung stützen (BGE 129 IV 161 E. 4.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_986/2021 vom 19. Mai 2022 E. 2.3; 6B_1020/2017 vom 3. Januar 2018 E. 2.5). Die beiden Voraussetzungen für einen Aufschub, nämlich die Ungefährlichkeit des Beschuldigten sowie die Vordringlichkeit der ambulanten Behandlung, sind nicht erfüllt. Beim Beschuldigten liegt eine mittelhohe Wahrscheinlichkeit für die Verübung erneuter Straftaten, vor allem weiterer - 36 -