Nach dem Gesagten ist gestützt auf Art. 63 Abs. 1 StGB eine ambulante Massnahme anzuordnen. 5.6. Das Gericht kann den Vollzug einer zugleich ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe gemäss Art. 63 Abs. 2 StGB zugunsten einer ambulanten Behandlung aufschieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen. Der Strafaufschub ist an zwei Voraussetzungen gebunden: Ungefährlichkeit der betroffenen Person und Vordringlichkeit der Therapie. Ein Strafaufschub ist anzuordnen, wenn eine tatsächliche Aussicht auf erfolgreiche Behandlung durch den sofortigen Vollzug der ausgefällten Freiheitsstrafe erheblich beeinträchtigt würde.