Zusammenfassend ist eine Strafe allein nicht geeignet, dem Rückfallrisiko angemessen zu begegnen. Die ambulante Massnahme erweist sich für den Beschuldigten als zwecktauglich und damit als geeignet, seine Legalprognose zu verbessern. Ausgehend von der mittelgradigen Rückfallgefahr besteht ein grosses öffentliches Interesse an der Verhütung weiterer Delikte des Beschuldigten. Das öffentliche Interesse an der Verhütung weiterer schwerer Straftaten und das Behandlungsbedürfnis sind höher zu werten als die Schwere des Eingriffs in die Rechte des Beschuldigten. Somit ist auch die Verhältnismässigkeit i.e.S. gegeben.