Es ist zu erwarten, dass sich die Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Beschuldigten in Zusammenhang stehender Taten mit der ambulanten Massnahme erheblich reduzieren lässt. Dem Gutachten wie auch dem Prognosegutachten zufolge bestehe eine Behandlungsmöglichkeit, durch die dem Risiko neuerlichen Straftaten begegnet werden könne. So seien Suchterkrankungen behandelbar. Es könne davon ausgegangen werden, dass bei einer suffizienten Behandlung der schweren Abhängigkeitserkrankung das Risiko zukünftiger Straftaten gesenkt werden könne (UA act. 1023). Dr. med. H._____ wurde anlässlich der Berufungsverhandlung als Sachverständiger befragt.