OGA act. 153). Dem Prognosegutachten zufolge wäre bei einer Entlassung des Beschuldigten im Zeitpunkt der Erstellung des Prognosegutachtens von einer mittelfristig eintretenden mittelhohen Wahrscheinlichkeit für die Verübung erneuter Straftaten, vor allem weiterer Betäubungsmitteldelikte, aber auch schwerer Gewaltdelikte, wie dem vorliegenden, auszugehen (OGA act. 157). Auch das Gutachten geht bei einer fehlenden Abstinenz von einem mittelgradig erhöhten Risiko, erneut straffällig zu werden, aus. Zu erwarten seien dem Gutachten zufolge am ehesten Straftaten im Bereich der Beschaffungskriminalität (UA act.