Die schwere psychische Störung der Abhängigkeit von multiplen Substanzen habe sowohl dem Gutachten als auch dem Prognosegutachten zufolge in den Tatzeitpunkten vorgelegen, damals im Zustand der aktiven Abhängigkeit mit gegenwärtigem Substanzgebrauch, und bestehe auch weiterhin, wenn auch gegenwärtig abstinent in beschützender Umgebung (UA act. 1023; OGA act. 151 ff.). Sodann stehe die diagnostizierte psychische Störung der Abhängigkeit von multiplen Substanzen dem Gutachten sowie dem Prognosegutachten zufolge mit den Taten (mehrfach versuchter Mord [nunmehr mehrfach versuchte vorsätzliche Tötung] und mehrfache Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz) in Zusammenhang (UA act.