zutreffend oder zumindest übertrieben gewesen seien. Es sei deshalb davon auszugehen, dass die Testergebnisse, die sowohl hinsichtlich der Aufmerksamkeitsleistung als auch der Intelligenz in deutlichem Gegensatz zu den klinischen Beobachtungen stehen würden, nicht das tatsächliche Leistungsvermögen des Beschuldigten widerspiegeln würden, sondern am ehesten auf eine in der damaligen Situation verminderten Anstrengungsbereitschaft des Beschuldigten zurückzuführen seien. Aufgrund dessen liege gemäss Dr. med. H._____ die Diagnose eines ADHS beim Beschuldigten nicht vor (OGA act. 139 f.).