zu bestätigen sei dem Prognosegutachten zufolge jedoch die im Gutachten gestellte Diagnose der einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (OGA act. 151 ff.). Zusammenfassend wird dies damit begründet, dass weder aus den Ausführungen im Gutachten noch anhand der diesbezüglich intensiv durchgeführten Befragung des Beschuldigten bei der Untersuchung durch Dr. med. H._____ hinreichende Anhaltspunkte für diese Diagnose vorhanden seien. So sei das Untersuchungsverfahren von Dr. med. F._____ und G._____