Der Beschuldigte leide dem Gutachten zufolge an einem Abhängigkeitssyndrom von multiplen psychotropen Substanzen, gegenwärtig abstinent aber in beschützender Umgebung, sowie an einer einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung. Der Schweregrad des Abhängigkeitssyndroms sei als schwer zu beurteilen (UA act. 1021). Auch das Prognosegutachten hält fest, dass der Beschuldigte an einer Abhängigkeit von multiplen Substanzen, gegenwärtig abstinent in beschützender Umgebung, leide, welche als schwergradig zu bezeichnen sei (ICD-10: F19.21). Im Tatzeitpunkt habe sich die Suchterkrankung im Zustand der aktiven Abhängigkeit mit gegenwärtigem Substanzgebrauch befunden (ICD-10: F19.24). Nicht