Vielmehr hat er mit Eingabe vom 4. Oktober 2024 beantragt, es sei ihm der vorzeitige Antritt einer vollzugsbegleitenden ambulanten Behandlung gemäss Art. 63 StGB zu bewilligen (OGA act. 334). Mit Verfügung des Obergerichts vom 31. Oktober 2024 wurde der vorzeitige Antritt einer ambulanten Massnahme nach Art. 63 StGB, vollzugsbegleitend zum vorzeitigen Strafvollzug denn auch bewilligt (OGA act. 349). An der Berufungsverhandlung beantragte der Beschuldigte mit der Staatsanwaltschaft die Anordnung einer ambulanten Massnahme (Plädoyer Beschuldigter anlässlich der Berufungsverhandlung, S. 2 f.).