Der Beschuldigte hat sich u.a. der mehrfach versuchten vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c und lit. d BetmG sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig gemacht, womit gleich mehrere Anlasstaten gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a StGB vorliegen. Der Beschuldigte bestreitet seine Behandlungsbedürftigkeit grundsätzlich nicht. Vielmehr hat er mit Eingabe vom 4. Oktober 2024 beantragt, es sei ihm der vorzeitige Antritt einer vollzugsbegleitenden ambulanten Behandlung gemäss Art. 63 StGB zu bewilligen (OGA act. 334).