Der Beschuldigte befand sich vom 20. Juli 2021 bis 19. Juni 2024 im vorzeitigen Massnahmenvollzug (UA act. 209 ff.; GA act. 419; OGA act. 213). Wie bereits in der Verfügung des Obergerichts vom 19. Juni 2024 festgehalten, wäre dem Beschuldigten nach dem Gesagten – bei rechtskräftiger Anordnung einer stationären Suchtbehandlung gemäss Art. 60 StGB – der Freiheitsentzug seit 2. November 2020 (UA act. 60) anzurechnen und somit bereits mit mehr als vier Jahren. Damit wurde der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug von in der Regel höchstens drei Jahren, wie auch die Vierjahresfrist bei Verlängerung um ein weiteres Jahr gemäss Art. 60 Abs. 4 StGB, bereits überschritten.