60 Abs. 4 StGB). Bei der Berechnung dieser Fristen ist nicht nur der vorzeitige Straf- und Massnahmenvollzug, sondern auch die zuvor erstandene Untersuchungshaft mitzuberücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1203/2017 vom 1. November 2017 E. 4.1.3 f.; BGE 145 IV 65 E. 2.3.3). Wird die Massnahme – wie vorliegend – nicht aus der Freiheit heraus angetreten, ist für den Fristenlauf auf das Datum des in Rechtskraft erwachsenen Anordnungsentscheids abzustellen (BGE 145 IV 65 E. 2.7.1 mit weiteren Hinweisen).