Ist der Täter u.a. von Suchtstoffen abhängig, so kann das Gericht gestützt auf Art. 63 Abs. 1 StGB anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn der Täter eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen. 5.3. Eine stationäre Suchtbehandlung gemäss Art. 60 StGB, wie sie die Vorinstanz angeordnet hat, kann nicht mehr zum Zuge kommen: - 32 -