Ist der Täter von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht gestützt auf Art. 60 Abs. 1 StGB eine stationäre Behandlung anordnen, wenn der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner Abhängigkeit in Zusammenhang steht und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit der Abhängigkeit in Zusammenhang stehender Taten begegnen. Ist der Täter u.a. von Suchtstoffen abhängig, so kann das Gericht gestützt auf Art.