à Fr. 10.00, d.h. Fr. 1'800.00, sowie einer Busse von Fr. 1'500.00, ersatzweise 3 Monate Freiheitsstrafe, zu bestrafen. 5. 5.1. Die Vorinstanz hat gestützt auf Art. 60 StGB eine stationäre Suchtbehandlung für die Dauer von 3 Jahren angeordnet. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Berufung, es sei stattdessen eine vollzugsbegleitende ambulante Suchttherapie anzuordnen (Berufungserklärung S. 2). Anlässlich der Berufungsverhandlung beantragte der Beschuldigte sodann selber, es sei eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme anzuordnen (vgl. Plädoyer Beschuldigter anlässlich der Berufungsverhandlung, S. 2 f.).