4.7.2. Die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall, dass der Beschuldigte die Busse von Fr. 1'500.00 schuldhaft nicht bezahlt, ist ausgehend vom als Umrechnungsschlüssel zu verwendenden Tagessatz von Fr. 10.00 (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3) sowie unter Berücksichtigung von Art. 106 Abs. 2 StGB, wonach die Ersatzfreiheitsstrafe höchstens drei Monate beträgt, auf drei Monate festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 und 3 StGB). 4.8. Zusammenfassend ist der Beschuldigte mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Jahren, einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen - 31 -