Die Busse ist nach den Verhältnissen des Beschuldigten und seinem Verschulden zu bemessen (Art. 106 Abs. 3 StGB). Beim unbefugten Konsum von Betäubungsmitteln ist zu berücksichtigen, dass Täter, die lediglich (einmalig) eine geringfügige Menge Cannabis konsumieren, mit einer Ordnungsbusse von Fr. 100.00 bestraft werden (Art. 1 Abs. 1 lit. a Ziff. 10 OBG i.V.m. Art. 14 OBG und Ziff. 8001 Anhang OBV).