4.7. 4.7.1. Die Vorinstanz hat die Übertretungsbusse für den mehrfachen unbefugten Konsum von Betäubungsmitteln gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG unter Berücksichtigung dessen, dass nur die bis zum erstinstanzlichen Urteil vom 27. Oktober 2023 gemäss Art. 109 StGB noch nicht verjährten Konsumhandlungen zu berücksichtigen waren, auf Fr. 200.00 festgesetzt. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Berufung eine Erhöhung der Übertretungsbusse auf Fr. 1'500.00.