Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 28. April 2020 für eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen gewährten bedingten Vollzugs (Berufungserklärung S. 2) infolge Zeitablaufs nicht mehr möglich ist. So sind seit dem Ablauf der zweijährigen Probezeit am 28. April 2022 (vgl. aktueller Strafregisterauszug) bereits mehr als drei Jahre verstrichen, weshalb der Widerruf gemäss Art. 46 Abs. 5 StGB nicht mehr angeordnet werden darf (vgl. BGE 143 IV 441 E. 2.2).