4.6.5. Die Geldstrafe ist unbedingt auszusprechen, bedeutet die Anordnung einer Massnahme, wie sie vorliegend ausgesprochen wird (vgl. hierzu nachfolgend), wie bereits vorgängig dargelegt, doch zugleich eine ungünstige Prognose, sodass der bedingte Aufschub einer gleichzeitig ausgefällten Strafe gemäss Art. 42 StGB ausgeschlossen ist. 4.6.6. Festzuhalten bleibt schliesslich, dass der durch die Staatsanwaltschaft beantragte Widerruf des dem Beschuldigten mit Strafbefehl der - 30 -