49 Abs. 1 StGB sowie unter neutraler Berücksichtigung der Täterkomponente (siehe dazu oben), angemessen zu erhöhen, was zu einer Geldstrafe von deutlich mehr als 180 Tagessätzen führen würde. Nachdem die Geldstrafe gemäss Art. 34 Abs. 1 StGB jedoch höchstens 180 Tagessätze beträgt und ein Strafartenwechsel ausgeschlossen ist (BGE 144 IV 313), hat es damit sein Bewenden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3, demzufolge nicht zu beanstanden ist, dass die weiteren Delikte nicht mehr im Einzelnen asperiert werden, wenn eine Erhöhung der Strafe ausgeschlossen ist).