4.6.3. Die Geldstrafe wäre an sich für die weiteren Straftaten, für welche eine Geldstrafe auszusprechen ist (weitere Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG; Widerhandlung gegen das Waffengesetz), in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB sowie unter neutraler Berücksichtigung der Täterkomponente (siehe dazu oben), angemessen zu erhöhen, was zu einer Geldstrafe von deutlich mehr als 180 Tagessätzen führen würde.