Auch verfügte der Beschuldigte trotz seiner Drogensucht über ein erhebliches Mass an Entscheidungsfreiheit. Wie bereits vorgängig dargelegt, lag beim Beschuldigten in den Tatzeitpunkten keine verminderte Schuldfähigkeit vor. Insbesondere ist auch nicht ersichtlich, dass er sich im Tatzeitpunkt ernsthaft darum gekümmert hätte, von seiner Drogensucht wegzukommen oder eine legale Substitutionsabgabe beantragt hätte. Mithin hat er mit der Tatbegehung zum Erhalt von Drogen zwecks Befriedigung seiner Drogensucht den aus seiner Sicht einfachsten Weg gewählt. Je leichter es jedoch für ihn gewesen wäre, die Normen der Betäubungsmittel- - 29 -