Hinsichtlich der Beweggründe ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte während des Tatzeitraums selbst von Betäubungsmitteln abhängig war und sich durch den Betäubungsmittelhandel den eigenen Konsum finanziert hat (UA act. 731). Der Umstand, dass er nicht direkt einen finanziellen Profit anstrebte, wirkt sich allerdings neutral und nicht verschuldensmindernd aus, da das Fehlen eines verschuldenserhöhenden Umstandes wie rein monetäre Beweggründe nicht verschuldensmindernd, sondern überhaupt nicht zu berücksichtigen ist. Auch verfügte der Beschuldigte trotz seiner Drogensucht über ein erhebliches Mass an Entscheidungsfreiheit.